Richtlinien für Gutachten:
•Vergleichswertrichtlinie
Stand:20. März 2014
•Sachwertrichtlinie
Stand:5. September 2012
•Ertragswertrichtlinie
Stand:12. November 2015
•Vergleichswertrichtlinie
Stand:20. März 2014
•Sachwertrichtlinie
Stand:5. September 2012
•Ertragswertrichtlinie
Stand:12. November 2015
Bewertungen: Unbebaute Grundstücke, Grundstücke mit Anlagen erneuerbarer Energien, ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen, Ein und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, gemischt genutzte Grundstücke, Gewerbeobjekte, Rechte und Belastungen auf Grundstücke und Gebäude.
Erstattung der Gutachten nach ImmoWertV
Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Wertermittlungsobjekts ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Gutachten in verkürzter Form der Beschreibung und mit einem Wertermittlungsverfahren (je nach Objekt entweder im Sachwert- oder Ertragswertverfahren)
Stellungnahme in mündlicher, nach Absprache auch schriftlicher Form zu einem vereinbarten Zweck des Auftrages zum Bewertungsfall.